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Rechtliches

DSGVO

Über uns

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeines
  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen für alle Vertragsverhältnisse mit uns. Sie gelten nicht nur für das Vertragsverhältnis, in das sie einbezogen wurden, sondern auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, wenn wir auf keine anderen Geschäftsbedingungen verweisen.
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei unserer Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender oder zusätzlicher Bedingungen des Kunden den Vertrag vorbehaltlos durchführen.
  3. Diese Geschäftsbedingungen bestehen in Teil I aus allgemeinen Regelungen, die für alle Vertragsverhältnisse gelten, und in den Teilen II ff. aus Regelungen, die für die jeweils angegebenen Leistungsarten gelten. Regelungen der Teile II ff. gehen Regelungen des Teil I vor, soweit sie ihnen widersprechen. 

Teil I – Allgemeine Regelungen

  1. Vertragsschluss
  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Mit der Annahme eines Angebotes erklärt der Kunde verbindlich, die ausgewiesenen Leistungen bestellen zu wollen. Wir sind berechtigt, das mit der Bestellung des Kunden vorliegende Vertragsangebot innerhalb einer Woche nach Zugang anzunehmen. Die Annahme kann entweder ausdrücklich oder durch den Beginn der Bearbeitung des Auftrages erklärt werden.
  2. Soweit Gegenstand des Angebotes Leistungen Dritter sind (z.B. Software oder Hardware von Drittanbietern) und wir für die Durchführung des Vertrages ein konkretes, entsprechendes Deckungsgeschäft mit einem Dritten abgeschlossen haben, stehen diese Leistungen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Sollten die Leistungen aus Gründen, die für uns bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, allgemein nicht verfügbar sein oder sollten wir unverschuldet nicht beliefert werden, haben wir das Recht, uns insoweit von dem Vertrag zu lösen. In diesem Fall werden wir den Kunden unverzüglich darüber informieren, dass eine Lieferung nicht möglich ist und auf seinen Wunsch den gesamten Vertrag aufheben, wenn dieser aufgrund der ausbleibenden Leistung für ihn nicht mehr von Interesse ist, und wir für die ausbleibende Leistung keinen gleichwertigen Ersatz anbieten können, der dem Kunden zumutbar ist. 
  3. Als Beschaffenheit der Leistung gelten nur die Angaben in unserem Angebot bzw. der von uns akzeptierten Bestellung des Kunden sowie sonstigen Vereinbarungen mit dem Kunden als vereinbart. Davon abweichende öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Leistung dar.
  1. Art und Weise der Leistungserbringung
  1. Wir erbringen unsere Leistungen nach dem bewährten Stand der Technik.
  2. Innerhalb des vereinbarten Rahmens können wir die Art und Weise der Leistungserbringung nach unserem Ermessen bestimmen und sind nicht an Weisungen des Kunden gebunden. Wir sind jedoch verpflichtet, die berechtigten Interessen des Kunden zu wahren, insbesondere in Bezug auf vereinbarte verbindliche Leistungstermine.
  3. Abstimmungen und Besprechungen mit dem Kunden werden im Regelfall in digitaler Form (z.B. Videokonferenz) durchgeführt.
  1. Pflichten des Kunden
  1. Der Kunde ist verpflichtet, unsere Tätigkeit im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Insbesondere schafft er unentgeltlich alle ihm obliegenden technischen, personellen und räumlichen Voraussetzungen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages erforderlich sind. Er stellt uns auf unseren Wunsch in angemessener Frist alle Daten und Informationen aus seiner Sphäre zur Verfügung, die wir für die Erbringung unserer Leistungen von ihm benötigen. 
  2. Während der Dauer des Vertrages wird der Kunde einen informierten und kompetenten Ansprechpartner benennen.
  3. Der Kunde wird uns über Störungen oder Mängel unserer Leistung unverzüglich informieren und in diesem Rahmen die Störung bzw. den Mangel so präzise wie ihm möglich unter Angabe der ihm bekannten und zweckdienlichen Informationen beschreiben. Soweit der Kunde vernünftigerweise nicht in der Lage ist, uns diese Informationen zu überlassen, ist dies für unsere Leistungsverpflichtung unbeachtlich.
  4. Der Kunde gewährleistet, dass er an allen uns übergebenen Daten, Informationen, Dokumenten, Grafiken etc. die notwendigen Rechte hat und deren vertragsgemäßer Nutzung keine Rechte Dritter oder Gesetze entgegenstehen. Er stellt uns von allen berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen uns wegen eines Verstoßes gegen Satz 1 geltend machen; die Freistellungsverpflichtung umfasst auch die angemessenen Kosten unserer anwaltlichen Beratung im Zusammenhang mit den behaupteten Ansprüchen. 
  5. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, nachträglich berichtigten oder lückenhaften Angaben von uns wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
  1. Rechte

Der Kunde erwirbt mit Entrichtung der jeweils geschuldeten Vergütung an von uns zu erbringenden Leistungen die Rechte, die für die Erreichung des vertraglichen Zwecks erforderlich sind. 

  1. Termine
  1. Sofern nicht explizit als verbindlich gekennzeichnet, sind angegebene Liefer- oder Leistungstermine unverbindlich.
  2. Verbindliche Fälligkeitstermine und Fristen verlängern sich um den Zeitraum, für den der Kunde trotz Mahnung eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung verzögert oder sonst die Behinderung zu vertreten hat und dies unsere Leistungserfüllung behindert. Eine Mahnung ist entbehrlich, wenn wir bei unserem Mitwirkungsverlangen bereits eine angemessene Frist gesetzt haben oder ein Termin für die Erbringung der Mitwirkungshandlung vereinbart wurde.
  1. Entgelt
  1. Für unsere Leistungen fallen die mit dem Kunden vereinbarten Entgelte an. Sofern für eine mit dem Kunden vereinbarte Leistungen kein Entgelt vereinbart wurde, gilt unsere aktuelle Preisliste, hilfsweise gilt eine übliche Vergütung als vereinbart.
  2. Alle von uns angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich in Euro.
  3. Sofern eine Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbart wurde, werden unsere Leistungen auf Basis effektiv geleisteter Stunden in Einheiten von 15 Minuten abgerechnet, wobei die an einem Tag erbrachten Leistungen für die Erstellung der Abrechnung zusammengefasst werden.
  4. Unsere Entgelte werden wie im Angebot ausgewiesen in Rechnung gestellt. Sofern Leistungen über mehr als einen Monat erbracht werden, erfolgt die Abrechnung der erbrachten Leistungen jeweils monatlich nachträglich. Für Leistungen, für die keine Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbart wurde, können wir angemessene Vorschüsse verlangen.
  5. Tätigkeiten während der Nachtzeit von 20:00 bis 00:05 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen (an unserem Sitz) bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Für eine Tätigkeit zur Nachtzeit erhöhen sich die vereinbarten Stundensätze um 100% Prozent. Für Tätigkeiten an Wochenenden und an Feiertagen erhöhen sich vereinbarte Stundensätze um 50%  und bei einer Tätigkeit während der Nachtzeit an diesen Tagen um 200%. Uhrzeiten werden nach der an unserem Sitz geltenden Zeitzone ermittelt.
  6. Reisezeiten werden mit um 50 % reduzierten Stundensätze abgerechnet, wenn wir die Reisezeit nicht für anderweitige, abrechenbare Leistungen nutzen. Reisekosten, Kosten für Unterbringung sowie andere Spesen werden zusätzlich gegen Nachweis in Rechnung gestellt. Fahrten mit PKW werden mit 0,30 Euro netto/km abgerechnet. Für Reisen innerhalb von 20 km ab unserem Sitz fallen keine Reisekosten an. 
  7. Wir sind berechtigt, Rechnungen in digitaler Form an den Kunden zu versenden.
  1. Geheimhaltung

Sofern es zu einem Austausch von Geschäftsgeheimnissen zwischen den Parteien kommen soll, ist jede Partei auf Wunsch der anderen Partei verpflichtet, eine angemessene und übliche Geheimhaltungsvereinbarung abzuschließen. 

  1. Zugangsdaten
  1. Jede Partei trifft übliche und angemessene Vorkehrungen, um Benutzerkennungen und Passwörter, die sie von der anderen Partei erhalten hat, vor einer Kenntnisnahme unbefugter Dritter zu schützen. 
  2. Die Parteien informieren sich wechselseitig, wenn sie den Verdacht haben sollten, dass Benutzerkennungen und/oder Passwörter nicht berechtigten Dritten bekannt geworden sein könnten. In diesem Fall wird die Partei, die die Zugangsdaten ändern kann, entsprechend ändern und die andere Partei informieren.
  1. Mängel
  1. Für etwaige Mängel der Leistungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, sofern nicht nachfolgend etwas Abweichendes vereinbart wird.
  2. Mängel sind, soweit es dem Kunden möglich ist, durch eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome und die Mängel veranschaulichende Unterlagen zu rügen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden bleiben unberührt.
  3. Die Behebung von Mängeln erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Soweit es dem Kunden zumutbar ist, kann die Behebung eines Mangels auch durch Bereitstellung eines sog. work-arounds (Umgehung eines Mangels) erfolgen.
  4. Wenn wir auf eine Mängelrüge des Kunden Leistungen für Mängelsuche oder -beseitigung erbringen, so können wir hierfür eine Vergütung nach unseren üblichen und angemessenen Sätzen verlangen, sofern kein Mangel vorliegt, für den wir einstandspflichtig sind, und dies im Zeitpunkt der Mangelrüge dem Kunden erkennbar war.
  5. Sollte sich der Kunde im Zeitpunkt der Mängelrüge im Zahlungsverzug befinden, können wir die Nacherfüllung verweigern, bis der Kunde die fällige Vergütung abzüglich eines Betrages, der der wirtschaftlichen Bedeutung des Mangels entspricht, an uns entrichtet hat.
  6. Änderungen an der betroffenen Leistung durch den Kunden oder Dritte führen zum Ausschluss der Mängelrechte, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass die Änderungen den Mangel nicht verursacht und keine unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung des Mangels haben. Die Mängelrechte bleiben jedoch erhalten, wenn der Kunde zur Vornahme von Änderungen im Rahmen der Selbstbeseitigung berechtigt war und diese fachgerecht ausgeführt und nachvollziehbar dokumentiert wurden. 
  7. Für Mängelansprüche ist eine Verjährungsfrist von einem Jahr vereinbart. Dies gilt nicht für die Haftung für Schäden wegen Mängeln, insoweit gelten die Regelungen zur Haftung. Für Schadensersatzansprüche, die auf einer verweigerten Nacherfüllung beruhen, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen nur dann, wenn die Nacherfüllung innerhalb der auf ein Jahr verkürzten Frist für Mängelansprüche verlangt wurde.
  1. Haftung
  1. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist unbeschränkt. 
  2. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die verletzte Partei regelmäßig vertrauen darf. Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach diesem Absatz beträgt ein Jahr. 
  3. Absatz 2 gilt nicht für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Handeln, bei Übernahme einer Garantie, bei Haftung für anfängliches Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Unsere Haftung für den Verlust von Daten und daraus resultierenden Schäden ist ausgeschlossen, sofern und soweit diese Folge einer unterbliebenen, ordnungsgemäßen Sicherung der Daten sind. Dies gilt nicht, sofern und soweit die Datensicherung von uns geschuldet war oder wir den Verlust vorsätzlich, grobfahrlässig oder arglistig verursacht oder eine Garantie verletzt haben. 
  5. Im Übrigen ist die Haftung — gleich aus welchem Rechtsgrund — ausgeschlossen.
  1. Laufzeit des Vertrages
  1.  Die Laufzeit des Vertrages richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien. Wurde eine solche nicht getroffen, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit. 
  2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gelten insbesondere die folgenden Gründe, wenn sie für die andere Partei vorliegen:
    1. die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die andere Partei, wenn die Verletzung trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Frist nicht beseitigt wird. Mahnung und Fristsetzung sind bei Unzumutbarkeit nicht erforderlich;
    2. der Verzug mit einer Hauptleistungspflicht um mehr als 30 Tage, sofern zuvor eine Nachfrist für die Erbringung der Leistung mit einer Frist von mindestens 30 Tagen unter Hinweis auf das Kündigungsrecht gesetzt wurde;
    3. die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse;
    4. die Eröffnung der Liquidation;
  3. Kündigungen bedürfen der Schriftform. E-Mail ist ausreichend, wenn der Erhalt ausdrücklich unter Bezugnahme auf die erklärte Kündigung ebenfalls per E-Mail bestätigt wird.
  1. Abtretung von Ansprüchen
  1. Der Kunde ist zu einer Abtretung der ihm gegen uns zustehenden Ansprüche nicht berechtigt. 
  2. Wir sind berechtigt, die uns aus diesem Vertrag zustehenden Rechte und obliegenden Pflichten aus dem vorliegenden Vertrag ganz oder teilweise an ein mit uns nach den §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen zu übertragen bzw. unsere Rechte aus dem Vertrag abzutreten. 
  1. Sonstiges
  1. Eine Vertragspartei ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts oder zur Aufrechnung nur insoweit berechtigt, als die zugrundeliegende Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder nicht bestritten wird.
  2. Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag oder des Vertrags insgesamt auf einen Dritten ist nur mit vorheriger Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.
  1. Datenschutz

Sofern der Kunde uns mit einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten beauftragt, die Art. 28 DSGVO unterfällt, sind wir zum Abschluss eines üblichen Vertrages über eine Auftragsverarbeitung bereit. Im Übrigen verpflichten wir uns hinsichtlich personenbezogener Daten, welche uns der Kunde zur Verarbeitung überlässt, die insoweit bestehenden gesetzlichen Vorgaben zu beachten. 

  1. Höhere Gewalt
  1. Jede Partei wird von ihrer Leistungspflicht temporär befreit, soweit und solange sie an der Erbringung der Leistung aufgrund eines Aktes höherer Gewalt gehindert ist (die „verhinderte Leistung“). Das gilt auch für den Fall, dass die Partei sich bereits im Verzug befindet. Wenn sich eine Partei auf das Vorliegen eines Aktes höherer Gewalt beruft, wird auch die andere Partei temporär von den von ihr insoweit geschuldeten Leistungen frei, sofern und soweit diese die Gegenleistung der verhinderten Leistung sind oder diese nur aufbauend auf oder zusammen mit der verhinderten Leistung erbracht werden können. 
  2. Höhere Gewalt sind entsprechende Ereignisse im Sinne des § 206 BGB sowie ein sonst ungewöhnliches und unvorhergesehenes Ereignis, wenn diejenige Partei, die sich hierauf beruft, das Ereignis nicht verursacht hat, nicht mit dem Ereignis rechnen, dessen Eintritt nicht beeinflussen, dessen Folge trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht verhindern konnte und aus dem Grund an der Leistungserbringung gehindert ist. Dies gilt insbesondere für Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Pandemien, Unwettern, Umweltkatastrophen, Cyber-Angriffe oder wenn die Leistungsverhinderung sonst auf staatliche Anordnung, die eine Leistungsstörung zur Folge haben, beruht. Als höhere Gewalt gelten auch Leistungshindernisse aufgrund Rohstoffmangels und/oder staatlichen Maßnahmen aufgrund von Rohstoffmängeln und daraus folgenden allgemeinen Störungen der Leistungserbringung (auch in Lieferketten). 
  3. Die Partei, die sich auf das Vorliegen höherer Gewalt beruft, hat
    1. die andere Partei unverzüglich in Textform über die Tatsache, die Gründe hierfür und die Auswirkungen zu informieren;
    2. mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtungen möglichst unverzüglich wieder aufnehmen zu können;
    3. angemessene Anstrengungen zu unternehmen, die negativen Auswirkungen auf die Erfüllung des Vertrages möglichst zu minimieren;
  1. Öffentlichkeitsarbeit

Wir sind berechtigt, auf unsere Tätigkeit für den Kunden und den für diesen erbrachten Leistungsergebnissen in einer üblichen und angemessenen Art und Weise hinweisen und diese Angaben für Zwecke der Eigenwerbung nutzen. Eine ggf. abgeschlossene Geheimhaltungsvereinbarung bleibt hiervon unberührt.

  1. Schlussbestimmungen
  1. Dieser Vertrag enthält alle Vereinbarungen der Parteien zum Vertragsgegenstand. Etwaig abweichende Nebenabreden und frühere Vereinbarungen zum Vertragsgegenstand werden hiermit unwirksam. 
  2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Zur Wahrung dieses Schriftformerfordernisses genügt auch die Unterzeichnung mittels einer in DocuSign, einer vergleichbaren Software oder einem vergleichbaren Verfahren erzeugten, einfachen elektronischen Signatur i.S.v. Art. 3 Nr. 10 eIDAS-VO (EU Nr. 910/2014) sowie PDF-Scans von handschriftlich unterschriebenen Dokumenten. Eine Erklärung allein per E-Mail ist nicht ausreichend. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformabrede.
  3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, oder sollte eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, bleibt die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages unberührt. Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, dass diese salvatorische Klausel keine bloße Beweislastumkehr zur Folge hat, sondern § 139 BGB insgesamt abbedungen ist. 
  4. Der Vertrag unterliegt allein dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das internationale Privatrecht, wie das UN-Kaufrecht, findet keine Anwendung, soweit es abdingbar ist.
  5. Alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist an unserem Sitz. 

Teil II – Entwicklung von Software und andere Werkleistungen

Dieser Teil II unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt für Software, die individuell für den Kunden entwickelt wird, soweit es sich nicht um Open-Source-Software handelt, und andere Werkleistungen, wie z.B. Erstellung von Texten, Grafik- oder Benutzeroberflächendesign.

  1. Definition der zu erstellenden Leistung
  1. Sofern mit dem Kunden im Rahmen der Beauftragung ein Pflichtenheft vereinbart wurde, richtet sich die erstellende Leistung nach diesem. 
  2. Sollte noch kein Pflichtenheft vorliegen, erstellen wir mit entsprechender Beauftragung eine hinreichende Anforderungsliste gegen Vergütung oder stimmen die Leistungserbringung sonst im erforderlichen Umfang mit dem Kunden ab. Sofern bei der Erstellung kein Pflichtenheft vorliegen sollte, findet die in Absatz 4 beschriebene agile Systematik Anwendung. 
  3. Wenn wir die Erstellung einer Anforderungsliste schulden, wird diese mit Abnahme durch den Kunden verbindlich. Sie kann im Laufe der Zusammenarbeit jederzeit durch gemeinschaftliche Vereinbarung angepasst werden. 
  4. Sofern auf Wunsch des Kunden keine Anforderungsliste erstellt werden soll, benennen die Parteien jeweils Projektmanager, die für die Steuerung und Kontrolle des Projektes für ihre Partei verantwortlich sind. Wir werden sodann mit dem Projektmanager des Kunden die Anforderungen an das Projekt erarbeiten und die Leistung je nach Fortschritt des Projektes mit ihm abstimmen. Der Projektmanager des Kunden hat für entsprechende Abstimmungen unverzüglich zur Verfügung zu stehen. Unsere Steuerungs- und Lenkungsaufgaben sind gemäß den vereinbarten Preisen zu vergüten. Der Projektmanager hat ihm obliegende Entscheidungen uns unverzüglich mitzuteilen. Dem Kunden ist bewusst, dass diese Projektsystematik hohe Anforderungen an die Erfüllung der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten stellt. Führt die unterlassene oder verspätete Mitwirkung des Kunden zu Verzögerungen, gehen hieraus resultierende Folgeverzögerungen alleine zu Lasten des Kunden. 
  5. Die Migration / den Import von Daten aus anderen Softwareprodukten in von uns gelieferte Software schulden wir nur bei entsprechender Beauftragung. 
  1. Änderungen
  1. Der Kunde kann bis zur Abnahme der Leistungen Änderungen und Ergänzungen der Leistung verlangen, sofern diese technisch umsetzbar, uns zumutbar und innerhalb eines ggf. vom Kunden zur Verfügung gestellten Budgets umsetzbar sind. Wir prüfen solche Änderungsverlangen innerhalb angemessener Frist und teilen dem Kunden das Ergebnis zusammen mit den sich ggf. ergebenden Kosten und Verschiebungen von Terminen in Form eines verbindlichen Angebots mit. 
  2. Wir werden während eines laufenden Leistungsänderungsverfahrens die bisher beauftragten Leistungen planmäßig weiterführen, es sei denn, der Kunde weist uns schriftlich an, dass die Arbeiten bis zur Entscheidung über die Leistungsänderung eingestellt oder eingeschränkt werden sollen. 
  1. Art und Weise der Leistungserbringung
  1. Soweit nicht anders vereinbart, schulden wir eine Leistungserbringung nach dem für diese bewährten Stand der Technik. Wir werden für Programmierleistungen eine übliche, höhere Programmiersprache einsetzen.
  2. Sofern nicht anders vereinbart, können wir bei der Erstellung von Software über die zu verwendende Entwicklungsumgebung sowie über die Benutzung von Bibliotheken, Frameworks etc. frei entscheiden, solange deren Lieferung aus dem Auftrag geschuldet wird oder sie vom Kunden kostenfrei und zu üblichen Bedingungen erlangt werden können. Der Kunde ist zum Abnahmetermin darüber zu informieren, welche Bibliotheken etc. für die Erstellung der Software verwendet wurden, was für die ablauffähige Kompilierung erforderlich ist und wo die hierfür erforderlichen Programme, Frameworks etc. zum Download erhältlich sind.
  1. Leistungsort und Mitwirkungspflichten des Kunden
  1. Soweit nicht anders vereinbart, erbringen wir unsere Leistungen an unserem Sitz oder einem sonst von uns bestimmten Ort.
  2. Neben den sonst vereinbarten Mitwirkungspflichten des Kunden hat er die für Erbringung der Leistung erforderlichen Mitwirkungspflichten aus seiner Sphäre zu erbringen. Hierzu gehört insbesondere die Benennung von Mitarbeitern, die erforderliche Auskünfte erteilen und Festlegungen vornehmen können. Er hat uns ferner alle Informationen und Unterlagen zu überlassen, die aus seiner Sphäre stammen und für die Erbringung unserer Leistungen erforderlich sind (z. B. Beschreibungen von IT-Systemen, Schnittstellenbeschreibungen, Testdaten) sowie im erforderlichen Umfang Zugang zu seinen IT-Systemen zu gewähren; auch im Wege des Fernzugriffs.
  1. Abnahme der Leistung
  1. Wir werden dem Kunden die Fertigstellung der Leistung anzeigen und für die Abnahme zur Verfügung stellen. Teilabnahmen von bestimmten Leistungen sind möglich und rechtsverbindlich. Software ist hierfür auf einer vom Kunden benannten, für die Zwecke der Abnahme tauglichen Hard- und Softwareumgebung zu installieren. Der Kunde hat an der Installation im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
  2. Mit Bereitstellung der Leistung zur Abnahme wird der Kunde unverzüglich eine Abnahme durchführen. Für Software wirken wir an der Abnahme mit, sofern unsere Mitwirkung erforderlich ist. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Leistung für die Zwecke der Abnahme produktiv einzusetzen. Eine stillschweigende Abnahme ist erklärt, wenn der Kunde auf unsere schriftliche Aufforderung, binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung die Abnahme zu erklären oder die Abnahme verhindernde Mängel zu rügen, sich nicht entsprechend erklärt. 
  3. Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Wir werden gerügte Mängel in angemessener Frist beheben und soweit die Abnahme nicht erklärt wurde, die erneute Abnahmebereitschaft anzeigen. Für die erneute Abnahme gelten sodann die vorstehenden Regelungen entsprechend.
  4. Ist nach der Beschaffenheit der Leistungen die Abnahme ausgeschlossen, so tritt an die Stelle der Abnahme die Erbringung der Leistung
  1. Rechte und Quellcode
  1. Der Kunde erwirbt mit Entrichtung des vereinbarten Entgelts das Recht, unsere Leistungen entsprechend dem Auftrag für seine eigenen Zwecke zu nutzen. Soweit dem Kunden vor vollständiger Bezahlung Nutzungsmöglichkeiten an unseren Leistungen eingeräumt werden, sind diese jederzeit widerruflich.
  2. Vervielfältigungen von Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Übliche Sicherungskopien sind gestattet. 
  3. Das Recht zur Bearbeitung und zur Übertragung oder Überlassung der Software oder der Nutzungsmöglichkeiten an dieser an Dritte (insb. Vermietung, Software as a Service) ist nicht mit übertragen; gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben unberührt. 
  4. Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen von Software im Sinne des § 69c Nr. 2 UrhG nur befugt, wenn das Gesetz dies unabdingbar erlaubt. Bevor der Kunde selbst oder durch Dritte Mängel an der Software beseitigt, hat er uns zu gestatten, den Fehler zu beseitigen. Dem Kunden stehen an solchen Bearbeitungen eigene Nutzungs- und Verwertungsrechte – über die nach dem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinaus – nicht zu. 
  5. Der Kunde ist zur Dekompilierung von Software nur in den Grenzen des § 69e UrhG berechtigt. Er hat uns zuvor die Möglichkeit zu geben, in angemessener Frist die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung zu stellen, um Interoperabilität der Software mit anderer Hard- und Software herzustellen.
  6. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes von Software; dies gilt nicht für solche Teile der Software, die einer Open-Source-Lizenz unterliegen. 
  1. Open-Source-Software
  1. Von uns zu liefernde Software darf Open-Source-Software beinhalten.
  2. Abweichend von den sonstigen Vereinbarungen erwirbt der Kunde an Open-Source-Software Rechte gemäß den für diese geltenden Lizenzbestimmungen.
  3. Wir überlassen dem Kunden Open-Source-Software entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Lizenz kostenfrei im Wege einer Schenkung. Unsere Haftung für Open-Source-Software richtet sich insoweit nach § 521 BGB. Die übrigen Regelungen dieses Vertrages zu Haftung und Mängeln finden auf Open-Source-Software keine Anwendung. 
  1. Lieferung einer Dokumentation
  1. Wir schulden die Lieferung einer Dokumentation, einer von uns erstellten Software, nur gegen entsprechende Vergütung. Mangels Vereinbarung fallen für die Erstellung einer zu liefernden Dokumentation dieselben Stundensätze an, die für deren Entwicklung vereinbart wurden. 
  2. Wir sind berechtigt, eine Dokumentation des Quellcodes direkt in diesem vorzunehmen. 

Teil III – Dienstleistungen

Dieser Teil III unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt für von uns zu erbringende Dienstleistungen.

  1. Dienstleistungen
  1. Dienstleistungen können insbesondere die folgenden Leistungen sein:
    1. Allgemeine Konzeptions- und Beratungsleistungen
    2. Administration, Pflege und Wartung von IT-Systemen 
    3. Online-Marketing, Content-Marketing/-Pflege
    4. Pflege und Aktualisierung von Internetseiten, Redaktions- oder Content-Managementsystemen
    5. redaktionelle Tätigkeiten
    6. Schulungen und Workshops
  2. Dienstleistungen werden, sofern nicht anders vereinbart, zu unseren Bürozeiten erbracht. Für die Zeiträume einer vereinbarten Support-Bereitschaft gelten die Zeiten der Zeitzone an unserem Sitz. Vereinbarte Reaktionszeiten beginnen mit Zugang einer ausreichend spezifizierten Fehlermeldung bei uns, die Fehlerverhalten, betroffene Komponenten und bereits unternommene Schritte beinhaltet, sofern und soweit dem Kunden diese Angaben möglich sind.
  1. Allgemeine Regeln
  1. Gegenstand unserer Leistungen sind die jeweils vom Kunden beauftragten Dienstleistungen. Wir erbringen diese durch qualifiziertes Personal und nach unserem bei Vertragsschluss aktuellen Wissensstand nach dem Stand der bewährten Technik.
  2. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, schulden wir mit unserer Tätigkeit keinen konkreten Leistungserfolg, sondern die Erbringung von Dienstleistungen. Sofern im Vertrag oder durch den Kunden als Ziel unserer Tätigkeit ein konkreter Erfolg beschrieben sein sollte, schulden wir gleichwohl nur ein Bemühen, den Kunden dabei zu unterstützen, das Ziel zu erreichen und nicht die Erreichung des Ziels im Sinne eines Werkes. 
  3. Soweit der Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen mit der Beauftragung nicht abschließend oder hinreichend genau definiert ist, wird der Kunde die von uns zu erbringenden Leistungen im erforderlichen Umfang von Fall zu Fall mit uns abstimmen und konkretisieren.
  4. Mit dem Kunden basierend auf Zeiteinheiten vereinbarte Leistungskontingente (z.B. X Stunden/Monat) sind nicht auf den Folgemonat übertragbar, es sei denn, eine vom Kunden abgerufene Leistung wird von uns im entsprechenden Monat trotz Möglichkeit der Leistung nicht erbracht. 
  1. Administration, Pflege und Wartung von IT-Systemen 
  1. Bei der Administration, Pflege und Wartung von IT-Systemen obliegt uns die laufende Überwachung der Funktionsfähigkeit von IT-Systemen entsprechend den Vereinbarungen mit dem Kunden. Wir dürfen zu diesem Zweck geeignete Software auf diesen Systemen installieren oder diese Systeme mit externen Überwachungssystemen verbinden. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, schulden wir Leistungen nur während unserer Bürozeiten. 
  2. Die Installation von Software-Updates und -Patches für Komponenten der IT-Systeme, schulden wir in angemessener Frist nach deren Veröffentlichung durch den jeweiligen Hersteller. Wir sind zu einer Prüfung ihrer Funktionsfähigkeit nicht verpflichtet. Testinstallationen erfolgen nur, wenn der Kunde entsprechende Systeme zur Verfügung stellt und dies ausdrücklich vom Kunden beauftragt wurde.
  3. Sofern der Kunde uns mit der Überwachung seiner Datensicherung beauftragt hat, schulden wir eine Prüfung, ob die Datensicherung einwandfrei rücksicherbar ist nur, wenn der Kunde uns hiermit ausdrücklich beauftragt hat und hieraus ggf. resultierende Einschränkungen der Nutzbarkeit seiner IT-Systeme während der Dauer der Rücksicherung ausdrücklich freigegeben hat. 
  1. Dienstleistungen in den Bereichen Online-Marketing, Content-Marketing/-Pflege
  1. Für Leistungen im Zusammenhang mit Social Media Angebotenen, Blogs und sonstigen Online-Marketing-Plattformen des Kunden gewährt uns der Kunde entsprechenden Zugang zu diesen und erteilt uns die Erlaubnis, die für ihn zu erbringenden Leistungen in diesen vorzunehmen (z.B. Veröffentlichung von Inhalten). Wenn wir solche Konten für den Kunden erst einrichten müssen, erfolgt dies im Namen und in Vollmacht des Kunden. Wir sind daher berechtigt, die entsprechenden Nutzungsbedingungen etc. für den Kunden zu akzeptieren.
  2. Inhalte, die für den Kunden veröffentlicht werden sollen, sind vom Kunden vorab freizugeben. Ihm obliegt die rechtliche Prüfung der Zulässigkeit der Veröffentlichung mit Ausnahme der Prüfung von urheberrechtlichen Ansprüchen, sofern er ggf. urheberrechtlich geschützte Leistungen nicht für die Nutzung zur Verfügung gestellt hat. 
  3. Der Kunde ist verpflichtet, uns rechtzeitig und auf eigene Kosten die zur Erstellung und Pflege erforderlichen Informationen und Daten, wie z. B. Grafiken, Fotos, Texte sowie alle weiteren erforderlichen Informationen rechtzeitig vor Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen. Der Kunde steht für die Zulässigkeit deren Nutzung für die vereinbarten Zwecke ein. 
  4. Sofern Dritte wegen solcher Inhalte die Verletzung von Rechten rügen, werden sich die Parteien unverzüglich im erforderlichen Umfang zum weiteren Vorgehen abstimmen. Wir sind nach unserem billigen Ermessen berechtigt, solche Inhalte ggf. bis zur Klärung der Rechtslage gegen einen Abruf durch Dritte zu sperren.
  1. Schulungen und Workshops
  1. Sofern im Auftrag für die Erbringung unserer Leistungen keine Termine vereinbart wurden, werden die Parteien unverzüglich entsprechende Termine vereinbaren. Sofern der Kunde hieran nicht mitwirkt, bestimmen wir die Termine nach unserem billigen Ermessen. 
  2. Sofern wir an der Erbringung unserer Leistung gehindert sind, weil der Kunde an der Terminvereinbarung nicht mitwirkt oder festgesetzte Termine ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes absagt, sind wir berechtigt, die uns für die Leistung zustehenden Entgelte in voller Höhe abzurechnen. Die Leistung wird sodann zu den danach mit dem Kunden vereinbarten Terminen gegen Vergütung unserer etwaigen Mehrkosten erbracht. 
  3. Schulungs- sowie Workshoptermine können durch den Kunden einmalig nach Absprache mit uns kostenfrei um einen angemessenen Zeitraum verschoben werden. Erfolgen auf Wunsch des Kunden weitere Verschiebungen, steht uns je Verschiebung eine Umbuchungsgebühr von 20% der für die verschobene Leistung vereinbarten Entgelte sowie Ersatz ggf. nicht stornierbarer Aufwendungen für gebuchte Reisen zu. Verschiebungswünsche haben uns mit einer Frist von mindestens drei Arbeitstagen an unserem Sitz zuzugehen; dies gilt nicht, wenn wir der Verschiebung zustimmen oder die freigewordene Zeit für andere Leistung verwendet werden kann. Werden vereinbarte Termine endgültig nicht durchgeführt, ist das vereinbarte Entgelt abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitiger (Möglichkeit) Verwertung unserer Arbeitszeit zu entrichten.

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